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Formulare
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Muster 61: Beratung zu medizinischer Rehabilitation/Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers, Verordnung von medizinischer Rehabilitation (PDF, 3.2 MB)
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Muster 65: Ärztliches Attest Kind zur Verordnung einer medizinischen Vorsorge/Rehabilitation für Mütter oder Väter gemäß §§ 24, 41 SGB V (PDF, 1.2 MB)
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Muster 56 - Antrag auf Kostenübernahme für Reha-Sport oder Funktionstraining (gültig ab 1.1.2023) (PDF, 37 KB)
Hinweise zum Formular 61
Feststellung des Kostenträgers
Das Formular 61 wird ausgefüllt, um prüfen zu lassen, ob die Krankenkasseleistungsrechtlich zuständig istoder beispielsweise die Rentenversicherung. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:
- Nur Teil A ausfüllen
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Wenn Ärzte eine Reha-Beratung veranlassen wollen, füllen sie nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B bis Emüssennicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.
Wenn in der Praxis nicht klar ist, ob die Krankenkasse für den Patienten zuständig ist, können Ärztedie Zuständigkeit prüfen lassen. Dazu füllen sie ebenfalls nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse.
- Teile B bis E ausfüllen
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Erst wenn klar ist, dass die Krankenkasse für die Rehabilitationsleistung zuständig ist, sind die Teile B bis Eauszufüllen undan diejeweilige Krankenkasse zu übermitteln.
So werden Teile B bis Eausgefüllt
Aufden Teilen B bis Edes Formulars61 werden alle notwendigen Angaben für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitationabgefragt.
- Rehabilitationsbegründende und weitere Diagnosen
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Hier geben Ärzte alle relevanten Diagnosen verschlüsselt nach ICD-10-GM an. Reicht die Verschlüsselung nicht aus, stehen Freitextfelder zur Verfügung, um zusätzliche Angaben zu machen.
- Rehabilitationsbedürftigkeit und Verlauf der Krankenbehandlung
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Hier schildern Ärzte kurz die Krankengeschichte und listen Schädigungen und Befunde auf, die für die Rehabilitation relevant sind. Sie können hier unter anderem rehabilitationsrelevante Hilfsmittel, Arzneimittel aber auch andere Maßnahmen (beispielsweise Patientenschulungen, Reha-Sport/Funktionstraining, Selbsthilfeangebote) angeben. Zudem können Faktoren, die positiv und/oder negativ wirken, notiert werden (beispielsweise in einer Familie lebend oder soziale Isolation). Auch Risikofaktoren und Gefährdungen können angegeben werden, zum Beispiel Übergewicht.
- Rehabilitationsfähigkeit
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Hier geben Ärzte an, ob ihr Patient ausreichend belastbar und in der Verfassung ist, eine Rehabilitation zu absolvieren.
- Rehabilitationsziele
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Hier geben Ärzte an, welche Ziele mit der Rehabilitationsleistung erreicht werden sollen, zum Beispiel „Gehen kurzer Strecken“.
- Rehabilitationsprognose
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Hier geben Ärzte an, ob die zuvor formulierten Ziele durch die empfohlene Leistung und im vorgesehenen Zeitraum voll oder gegebenenfalls nur eingeschränkt werden können.
- Zuweisungsempfehlungen
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Hier ist beispielsweise anzugeben, ob und welche Anforderungen die Reha-Einrichtung erfüllen soll.
- Sonstige Angaben
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Hier sind Angaben zum Beispiel zur Reisefähigkeit oder zum Bestehen einer Schwangerschaft möglich. Sofern Anhaltspunkte für weitere Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe bestehen (beispielsweise Leistungen zur sozialen Teilhabe oder Teilhabe am Arbeitsleben), können diese hier benannt werden.
- Einwilligungserklärungen
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Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert auf dem neuen Formularteil E, ob der Patient die Einwilligungen erteilt hat oder nicht. Dazu kreuzt er im Abschnitt VIII das jeweilige Feld an.
Die restlichen Felder des Formularteils E füllt der Patient aus, wenn er der Übermittlung der Krankenkassenentscheidung an Dritte zustimmt. Dort trägt er den Namen und die Anschrift der Person oder Einrichtung ein, die die Unterlagen erhalten soll.
Änderungen zum 1. Juli 2022
Zum1. Juli 2022 erfolgten wichtigeÄnderungen beim Ausfüllen des Formulars 61. Ärzte und Psychotherapeuten müssen bei jeder Reha-Verordnung zwei gesetzlich vorgegebene Einwilligungen bei allen Versicherten einholen, denen sie eine Reha verordnen. Dazu wird eine eigene Formularseite eingeführt.
Zudem gibt es Neuerungen bei der geriatrischen Reha.Die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit einer Reha-Verordnung durch die Krankenkasseentfällt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Patient ist 70 Jahre oder älter,
- mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose undmindestens zwei geriatrietypische Diagnosen,
- mindestens zwei geeignete Funktionstests als Nachweis der aus den Diagnosen resultierenden Schädigungen
Eine Übersicht der geeigneten Funktionstests gibt esin Anlage I und eine Liste der geriatrietypischen Diagnosen in Anlage II der Vordruckerläuterungen.
Weitere Infos
- PraxisInfo: Reha-Verordnung ab 1. Juli 2022 (Stand: 18.08.2022, PDF, 566 KB)
- Vordruckerläuterungen zu Formular 61 (Stand: 01.07.2022, PDF, 2.7 MB)
- Vordruckerläuterungen zu Formular 56 (gültig ab 1.1.2023) (Stand: 01.01.2023, PDF, 1.2 MB)
Verordnungsbefugnis für Psychotherapeuten
Für ein eingeschränktes Indikationsspektrum dürfen seit 1. April 2018 auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten Leistungen zur Reha und Soziotherapie abrechnen.
DieBroschüre „PraxisWissen: Hinweise zur Verordnung für Psychotherapeuten“ informiert über dieVerordnungsgrundlagensowie überDetails zu den vier verordnungsfähigen Leistungen, die Psychotherapeuten verordnen dürfen.
Broschüre
- PraxisWissen: Verordnungen in Psychotherapiepraxen (Stand: 09.02.2022, PDF, 1.2 MB)